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Nutzungsbedingungen



GmbH als Herausgeber und der beteiligten Leistungspartner. Ein allgemeiner Rechtsanspruch
auf Aushändigung der Karte besteht nicht.
5.2 Mit dem Angebot der tatsächlichen Aushändigung der Karte bietet die KönigsCard Betriebs
GmbH als Herausgeber, vertreten durch die jeweilige Ausgabestelle, dem Nutzungsberechtigten
(Siehe Ziff. 5 dieser Bedingungen) den Abschluss des Kartennutzungsvertrags auf der Grundlage
dieser Nutzungsbedingungen und dem jeweils geltenden Leistungsverzeichnis verbindlich an.
5.3 Der Kartenutzungsvertrag kommt mit der Entgegennahme der Karte durch den Kunden, bzw.
mit der ersten tatsächlichen Nutzung der Karte zu Stande. Er endet, unabhängig von der Rückgabe
der Karte mit dem vertraglichen Ende des Aufenthalts des Kartennutzungsberechtigten beim
Gastgeber, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
6. Nutzungsberechtigte
6.1 Nutzungsberechtigte sind alle Gäste der teilnehmenden Gastgeber im Sinne von Ziff. 1.3
dieser Bedingungen.
6.2 Soweit im jeweils geltenden Leistungsverzeichnis, insbesondere für mitreisende Kinder, nicht
anderes bestimmt ist, ist nutzungsberechtigt jeweils nur der Karteninhaber selbst. Die Karte
ist nicht übertragbar.
7. Art und Umfang der Leistungen der Karte, Einschränkungen der Leistungen, Aus-
schluss des Karteninhaber von der Nutzung
7.1 Mit der Aushändigung der Karte ermöglicht der Herausgeber dem Karteninhaber die Inan-
spruchnahme der im jeweils geltenden Leistungsverzeichnis der Karte aufgeführten Leistungen.
7.2 Art und Umfang der Leistungen für den Karteninhaber ergeben sich ausschließlich aus
dem jeweils zum Zeitpunkt der Kartenausgabe geltenden Leistungsverzeichnis, welches dem
Karteninhaber zusammen mit der Karte ausgehändigt oder allgemein ausgeschrieben oder bekannt
gegeben wird.
7.3 Soweit die Karte Ermäßigungen auf vergütungspfichtige Leistungen gewährt, kann jeweils
nur die Ermäßigung mit der Karte entsprechend den aktuellen Angaben im Leistungsverzeichnis in
Anspruch genommen werden. Weitere Ermäßigungen, egal welcher Art, insbesondere mit anderen
Karten, können nicht gleichzeitig oder zusätzlich in Anspruch genommen werden.
7.4 Die Leistungspartner sind zur Leistungserbringung nur nach Maßgabe der allgemeinen Kondi-
tionen ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung ausgeschriebener Leistungs-
zeiträume, Öffnungszeiten und allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (z.B. witterungsbedingte
Voraussetzungen), verpfichtet.
7.5 Soweit die Leistungen der Karte außerhalb des jeweils geltenden Leistungsverzeichnisses zur
Karte auch in anderen Werbeunterlagen (Gastgeberverzeichnissen, Prospekte, Kataloge, Internet-
seiten) beschrieben sind, gilt für die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch den Karteninhaber
ausschließlich die Leistungsbeschreibung im jeweils geltenden Leistungsverzeichnis. Dies gilt
insbesondere, soweit die Beschreibung im Leistungsverzeichnis für die KönigsCard von solchen
anderweitigen Leistungsbeschreibungen abweicht.
7.6 Die Leistungspartner können die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise, insbeson-
dere zeitlich, einschränken, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbeson-
dere Leistungshindernisse durch Witterungsgründe, behördliche Aufagen oder Anordnungen,
Wartungsarbeiten und Reparaturen, Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, übermäßiger
Andrang oder Überfüllung von Einrichtungen und andere, gleich gelagerte sachliche Gründe.
7.7 Herausgeber und Leistungspartner können Karteninhaber und sonstige Nutzungsberechtigte
von der Nutzung ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer ausschließen, wenn diese
besonderen persönlichen Anforderungen nicht genügen (z. B. gesundheitliche Anforderungen oder
Anforderungen an Kleidung und Ausrüstung), wenn durch die konkrete Nutzung eine Gefährdung
des Karteninhabers oder Nutzungsberechtigten, dritter Personen oder von Einrichtungen des
Leistungspartners zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der Karteninhaber/Nutzungsberechtigte im
Rahmen der Nutzung gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Benutzungsvorschrif-
ten oder Weisungen von Aufsichtspersonen verstößt oder sich in anderer Weise in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass der Ausschluss objektiv sachlich gerechtfertigt ist.
7.8 Im Falle einer Leistungseinschränkung nach 7.5 oder 7.7 oder eines berechtigten Ausschlusses
nach 6.5 bestehen keinerlei Ansprüche des Karteninhaber/Nutzungsberechtigten.
7.9 Die Leistungen der KönigsCard können nur während des Aufenthalts des Karteninhabers in
einem Beherbergungsbetrieb, bzw. bei einem Privatvermieter oder sonstigen Unterkunftsgeber im
räumlichen Geltungsbereich der Karte in Anspruch genommen werden.
7.10 Ein Anspruch auf Übertragung der Karte und/oder ihrer Leistungen auf künftige Aufenthalte
oder andere Personen besteht nicht.
8. Verwendung der Karte, Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers
8.1 Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist der Karteninhaber verpfichtet, das Original der Karte
vorzuweisen und dem Leistungspartner vor der Inanspruchnahme der Leistung zur elektronischen
Prüfung oder zur Sichtprüfung vorzulegen.
8.2 Der Karteninhaber ist verpfichtet, auf Verlangen einen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen.
Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Leistungspartner die Leistungserbringung verweigern. Bei
altersbezogenen Leistungen und Vorteilen für den Karteninhaber oder seine berechtigten Angehöri-
gen kann der Leistungspartner einen entsprechenden Altersnachweis verlangen.
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